Satzung

§1        Name und Sitz des Vereins

Der Verein „Bürgerküche Cuxhaven“ mit dem Zusatz e.V. mit Sitz in Cuxhaven

verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Der Verein setzt in inhaltlicher und personeller Kontinuität die Arbeit der bis Ende 2021 unter dem Dach der ‚Diakonie Cuxland‘ tätigen Einrichtung ‚Wärmestube‘ fort.

§2        Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Küche  und die Abgabe des zubereiteten Essens an Bedürftige. Ideelle Grundlage ist ein Menschenbild, das dem Mitmenschen Respekt ohne Vorbedingungen erbringt.

§3        Erreichung des Zwecks

Der Verein organisiert einen Küchenbetrieb, in dem mehrmals in der Woche frisches Essen zubereitet wird. Die Küchenarbeiten samt Einkauf, Vorbereitung, Kochen, Portionieren und Ausliefern werden von Vereinsmitgliedern ehrenamtlich durchgeführt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4        Gewinnung der Mittel für die Erreichung des Zwecks

Der Verein gewinnt seine Mittel aus Zuwendungen, Spenden und Mitglieds-Beiträgen. Über Höhe und Art der Beiträge fasst die Mitgliederversammlung Beschluss.          

§5        Mitglieder

können sein natürliche und juristische Personen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tage der Erklärung in Kraft. Sie erlöscht durch Austrittserklärung zum Jahresende, durch Tod bzw. beim Erlöschen der Mitgliedsgesellschaft mit sofortiger Wirkung.

§6        Kostenermittlung und Abrechnung

Der Verein führt eine laufende Rechnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Auslagen und Kostenerstattungen an für den Verein tätige Mitglieder sind möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7        Organe des Vereins 

sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8        Die Mitgliederversammlung

ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch Brief oder E-Mail einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§9        Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  7. Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§10      Der Vorstand

            besteht aus der/dem Vorsitzenden,

            dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

            dem/der Schriftführer/in,

            dem/der Kassenführer/in,

            dem/der Küchenleiter/in.

Die Posten des/der Schriftführers/rerin und der Posten des/der Kassenführers/rerin können von den Vorsitzenden in Personalunion geführt werden.

Aus dem Vorstand führen die Geschäfte im Sinne des §26 BGB der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des/der Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Der/die Küchenleiter/in wird durch den Vorstand berufen. Er/Sie ist im Auftrag des Vorstands für die Organisation des Betriebs und den Einsatz der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen zuständig.

Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstands, darunter der/die erste oder der/die stellvertretende Vorsitzende, zu unterzeichnen.

§11      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12      Die Auflösung des Vereins

kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 der Abgabenordnung wegen Krankheit, Armut oder sozialier Isolierung bedürftig sind.

§13      Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 9.4. 2022 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

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